{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-315_2001-11-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=817", "Checksum": "1c89f3f52a93d3801b3d4f3deecdfd2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 315", "2001 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.11.2001 A 00 315 (2001 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. 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Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Direkte Bundessteuer\n\n Demzufolge muss dem Begriff der Gesellschafterstellung im Rahmen von verdeckten Gewinnausschüttungen entscheidende Bedeutung zukommen. Über die Gesellschaftereigenschaft hinaus wird zusätzlich eine gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit des Gesellschafters auf die Unternehmungsleitung verlangt, damit dieser überhaupt eine Ausschüttung verdeckt, ausserhalb eines ordentlichen Gesellschaftsbeschlusses, bewirken kann (Brülisauer/Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 97 u. N 144 zu Art. 58 DBG, jeweils mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. ASA 57,514 ff.) wird eine unbeteiligte Person, die innerhalb des leistenden Unternehmens gewichtige Exekutivfunktionen im Sinne einer faktischen Organstellung wahrzunehmen hat, der Position eines «massgeblichen Gesellschafters» gleichgesetzt. Ein Geschäftsführer, der einen entscheidenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben kann, steht demnach in einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung zum Unternehmen. Die nicht beteiligte Person mit Sonderstellung im Unternehmen kann somit ebenfalls ein Bindeglied zwischen der Gesellschaft und einem Dritten sein und eine indirekte Beziehung zwischen diesen beiden vermitteln. Durch diese Rechtsprechung erweitert das Bundesgericht den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung, indem auch Leistungen erfasst werden, die ihren Beweggrund nicht in der «causa societatis» haben, sondern in der engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung, charakterisiert durch die Exekutivfunktion und die daraus resultierende Vertrauensposition im Unternehmen (Organstellung). Das Tatbestandsmerkmal der Gesellschaftereigenschaft wird mithin auf Nichtgesellschafter, die das Unternehmen intern kontrollieren - so genannte Kontrollinhaber - ausgedehnt (vgl. Gehrig, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Diss. St. Gallen 1998, S. 125 mit Hinweisen). 3. - a) (...) b) In seiner Eigenschaft als Liquidator der B AG hatte D die Aktiven des Unternehmens im Sinne des richterlich bestätigten Nachlassvertrages zu verwerten (Art. 319 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 318 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Ein zu verwertendes Aktivum bildeten auch die 50 Namenaktien der C AG, welche die B AG im Geschäftsjahr 1985 zu einem Preis von Fr. 240000.- (Fr. 4800.- pro Aktie) gekauft hatte. Im Geschäftsjahr 1993 stand diese Beteiligung bei der B AG mit Fr. 300000.- (Fr. 6000.- pro Aktie) zu Buche, dies nachdem sie im Geschäftsjahr 1989 aufgrund des von der B AG dannzumal erzielten Verlustes entsprechend aufgewertet worden war. Was die im Verlaufe des Nachlassverfahrens erfolgte und vorliegend in Frage stehende Veräusserung dieser 50 Namenaktien angeht, hat sich der Liquidator mit Schreiben vom 13. September 1994 an die C AG gewandt. In diesem Schreiben nahm er Bezug auf das Kaufangebot über Fr. 2800.- pro Aktie, welches von der C AG am 25. Februar 1994 eingereicht worden war. Er teilte der Interessentin mit, dass gestützt auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen eine summarische Schätzung des Unternehmenswertes der C AG per 31. Dezember 1993 in Auftrag gegeben worden sei. Bei einer sehr vorsichtigen Bewertung ergebe diese einen Wert pro Minderheitsaktie zwischen Fr. 6400.- und Fr. 8100.-. Es sei des Weiteren in der Zwischenzeit von dritter Seite ein wesentlich höheres Angebot als Fr. 2800.- pro Aktie schriftlich und verbindlich eingereicht worden. Die C AG wurde ersucht, dem Liquidator bis spätestens 30. September 1994 ein neues Angebot auf der Basis des effektiven Wertes einer Aktie zu unterbreiten. Der Liquidator schloss sein Schreiben damit, dass der Verkauf an den Meistbietenden bzw. auf der Basis eines auf eine objektive Unternehmensbewertung abgestützten Aktienwertes zu erfolgen habe. Ohne Gegenbericht bis zum 30. September 1994 werde angenommen, dass die C AG auf ein höheres Angebot verzichte, und den Gläubigern werde sodann der Verkauf der Aktien an den Höchstbietenden vorgeschlagen. In einem Schreiben vom 3. Februar 1995 richtete sich der Liquidator diesbezüglich mit folgenden Zeilen an die Gläubigerausschussmitglieder der B AG: «Über die Offerte von Fr. 4600.- pro Aktie der C AG hat Sie der Unterzeichnete mündlich orientiert. Nachdem kein höheres Angebot innert der gesetzten Frist bei uns eingegangen war, haben die Herren F und G vom Gläubigerausschuss dem Verkauf der Aktien an die C AG zum -offerierten Preis zugestimmt. Der Kaufvertrag wurde mit Datum vom 17.1.1995 rechtsgültig durch beide Parteien unterzeichnet. Nach Eingang der Kaufpreiszahlung von Fr. 230000.- werden wir die 50 Aktien bei der [...] herauslösen und diese an die neue Eigentümerin aushändigen.» Schliesslich führte der Liquidator hierzu in einem an sämtliche Gläubiger der B AG gerichteten Orientierungsschreiben vom 21. Februar 1995 an, dass die vinkulierten Namenaktien der C AG nach intensiven Verhandlungen zu einem Stückpreis von Fr. 4600.- an die Gesellschaft (Erwerb eigener Aktien nach Art. 659 OR) verkauft werden konnten. 4. - a) Ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) hat zum Zweck, das abgetretene Schuldnervermögen zwecks"}