{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-315_2001-11-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=817", "Checksum": "1c89f3f52a93d3801b3d4f3deecdfd2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 315", "2001 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.11.2001 A 00 315 (2001 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:40", "Checksum": "2b4b868fb85aabfcf289095bad9413f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.11.2001 A 00 315 (2001 II Nr. 26)\nRegeste:\nArt. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | A war an der B AG mit einem Anteil von 67/200 beteiligt; an der C AG hielt er einen Anteil von 50/350. Die B AG war ihrerseits Eigentümerin von 50 Namenaktien der C AG. Im Jahre 1993 ersuchte die B AG um Nachlassstundung. Im Verlaufe des Nachlassverfahrens (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) veräusserte die B AG bzw. der eingesetzte Liquidator ihre 50 Aktien der C AG zu einem Preis von Fr. 4600.- pro Aktie an die C AG. Im Steuerveranlagungsverfahren von A für die Steuerperiode 1997/98 nahm die Veranlagungsbehörde beim steuerbaren Einkommen im Bemessungsjahr 1995 eine Aufrechnung von Fr. 210095.- vor. Zur Begründung führte sie an, dass es sich hierbei um eine «Aufrechnung verdeckte Gewinnausschüttung durch den unterpreislichen Verkauf» der 50 Namenaktien handle, wobei sie ihrer Veranlagung einen Substanzwert pro Aktie im Zeitpunkt der Übertragung von Fr. 17143.- zugrunde legte. Eine von A gegen die Grundeinschätzung erhobene Einsprache hatte teilweisen Erfolg. Die zuständige Steuerkommission ging von einem tieferen Substanzwert aus und reduzierte die Aufrechnung; am Grundsatz, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei, hielt sie dagegen fest. Die von A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 1. - Die Steuerbehörden erblicken darin, dass die B AG bzw. der im Rahmen des Nachlassverfahrens eingesetzte Liquidator ihre 50 Aktien, welche sie an der C AG hielt, zu einem Preis von Fr. 4600.- pro Aktie an die C AG verkauft hat, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Differenz zwischen diesem Verkaufspreis und dem Verkehrswert der Aktien (gemäss Berechnungen der Kantonalen Steuerverwaltung Fr. 14162.- pro Aktie) wurde in Anwendung der so genannten Dreieckstheorie als verdeckte Vorteilszuwendung an den Beschwerdeführer betrachtet und diesem, entsprechend der Höhe seiner Beteiligung an der B AG, als Einkommen aufgerechnet. Gegen diese Aufrechnung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Was die steuerliche Behandlung dieses Veräusserungsgeschäftes bei den beiden beteiligten Gesellschaften angeht, bildet diese demnach nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und steht damit nicht zur Beurteilung an. 2. - Verdeckte Gewinnausschüttungen bilden gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG Bestandteil des steuerbaren Reingewinns einer juristischen Person und müssen daher bei dieser im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden. Was die Besteuerung der natürlichen Personen anbelangt, unterliegen der Einkommenssteuer nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen sind das Pendant der verdeckten Gewinnausschüttungen auf Seiten der leistenden Gesellschaft (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Basel 2001, N 120 zu Art. 20 DBG). a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung, worauf die Vorinstanz vorliegend erkannt hat, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Es wird eine Leistung ausgerichtet, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung in einer Verminderung des durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt. Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahe stehende Person begünstigt, d.h. die Leistung wird direkt oder indirekt zugehalten, wobei anzunehmen ist, dass die Leistung unterblieben oder wesentlich geringer wäre, wenn der Begünstigte eine der Gesellschaft fern stehende Person wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist und sich nicht mit sachgemässem Geschäftsgebaren vereinbaren lässt. Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Begünstigung beabsichtigt war (BGE 107 Ib 331 = ASA 51,546; BGE 113 Ib 25; StE 1990 B 24.4 Nr. 24). b) Der Rechtsgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt im Beteiligungsverhältnis bzw. in der «causa societatis», d.h. eine Leistung - kausal zum Beteiligungsrecht - an den Beteiligten kann nur erfolgen, wenn ihm die Leistung gerade wegen des Beteiligungsrechts zukommt. Daraus ist zu folgern, dass eine Leistung an einen unabhängigen Dritten oder an eine dem Anteilsinhaber nicht nahe stehende Person grundsätzlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die entscheidende Frage zur Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist somit, ob die in Frage stehende Leistung an den Anteilsinhaber oder an die nahe stehende Person aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf die Gesellschaftereigenschaft respektive das Beteiligungsverhältnis gewährt wurde, da ein beteiligungsrechtlich motivierter Teil nur vorliegen kann, wenn zwischen Leistungsempfänger und dem Anteilsinhaber der ausschüttenden Gesellschaft eine besondere Beziehung gegeben ist. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person fungiert der Beteiligte als Bindeglied zwischen der leistenden Gesellschaft und dem Nichtgesellschafter."}