Damit beläuft sich der Anteil von B am zu teilenden Nachlass auf Null Franken. Damit kann auch für die von B geschuldete Steuer kein Bezug vom Nachlass erfolgen, und eine Anrechnung bei der Teilung entfällt. Die Erhebung der gesamten Erbschaftssteuer auf dem noch vorhandenen Nachlass scheitert an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin führt dagegen im Ergebnis zu einer Besteuerung des Nachlasses, unabhängig von den effektiven Erbquoten und vom individuellen Vermögensanfall. Dies ist aber nach dem geltenden kantonalen System bei der Veranlagung und beim Bezug der Erbschaftssteuer nicht zulässig. |