Gemäss dieser Norm ist die Erbschaftssteuer vom Nachlass zu beziehen und den Erben bei der Teilung in Anrechnung zu bringen. Im vorliegenden Fall hat sich das Teilungsamt bei der Festsetzung der einzelnen Steuerschuld im Wesentlichen an den ergangenen Urteilen orientiert und auf den in der Folge geschlossenen erbrechtlichen Vergleich abgestellt (LGVE 1994 II Nr. 22). Nach diesen gerichtlichen Entscheidungen steht fest, dass aus dem noch vorhandenen effektiven Nachlass B nichts mehr erhält und die Vermögenswerte unter den Miterbinnen C und D aufzuteilen sind. Damit beläuft sich der Anteil von B am zu teilenden Nachlass auf Null Franken.