Nach der Rechtsnatur der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer und nach dem Grundsatz der gesonderten Steuerobjekte muss sich der Steuergläubiger an jeden einzelnen Erben und Steuerpflichtigen halten. Wenn inzwischen die Erbin B angeblich über keine Vermögenswerte mehr verfügt, so geht dieses Risiko mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Haftung der Erben untereinander zu Lasten des Steuergläubigers. § 10 Abs. 1 EStG führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dieser Norm ist die Erbschaftssteuer vom Nachlass zu beziehen und den Erben bei der Teilung in Anrechnung zu bringen.