Mit den Vermögenswerten von Fr. 7200000.-, die gerichtlich der Ausgleichung unterstellt wurden, hat diese ein Vielfaches ihres gesetzlichen Erbanspruchs erhalten. Bei einem Nettonachlass von Fr. 9600000.- und einer Gesamtsteuer von Fr. 192000.- steht fest, dass der von B geschuldete Steuerbetrag klar unter ihrer Erbquote liegt. Diese Feststellung würde selbst dann gelten, wenn sie in Bezug auf den Nachlass ihrer Mutter auf den Pflichtteil gesetzt worden wäre. Nach der Rechtsnatur der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer und nach dem Grundsatz der gesonderten Steuerobjekte muss sich der Steuergläubiger an jeden einzelnen Erben und Steuerpflichtigen halten.