Das EStG regelt die Haftungsfrage nicht allgemein, sondern nur mit Bezug auf die nach § 6 Abs. 1 ausgerichteten Zuwendungen. Eine ausdrückliche Haftung der Erben untereinander für ihre jeweilige Steuerschuld fehlt, weshalb § 6 Abs. 2 EStG eben nur unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen zur Anwendung gelangen kann. f) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den auf ihre Schwester B entfallenden Steuerbetrag nicht belangt werden kann. Mit den Vermögenswerten von Fr. 7200000.-, die gerichtlich der Ausgleichung unterstellt wurden, hat diese ein Vielfaches ihres gesetzlichen Erbanspruchs erhalten.