Immerhin sind aber Konstellationen denkbar, in denen eine solidarische Haftung nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Koller, Privatrecht und Steuerrecht, Bern 1993, S. 433). Muss aber ein Zusammenhang hinsichtlich des Steuerobjekts und des Steuersubstrats zwischen den einzelnen Erben oder Empfängern bestehen, um eine solidarische Mithaft für die Erbschaftssteuern zu begründen, so muss auch verlangt werden, dass eine entsprechende Bestimmung des Erbschaftssteuergesetzes klar und unmissverständlich eine solche Haftung vorsieht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Das EStG regelt die Haftungsfrage nicht allgemein, sondern nur mit Bezug auf die nach § 6 Abs. 1 ausgerichteten Zuwendungen.