O., S. 72). Zivilrechtlich ist eine Solidarhaftung der Erben für die Erbschaftssteuer dann nicht bedenklich, wenn sie es in der Hand haben, die Steuern vor dem Vollzug der Erbteilung zu entrichten, oder sie sich vertraglich absichern können für den Fall, dass ein Erbe seiner Pflicht nicht nachkommt. Immerhin sind aber Konstellationen denkbar, in denen eine solidarische Haftung nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Koller, Privatrecht und Steuerrecht, Bern 1993, S. 433).