§ 6 Abs. 2 EStG enthält nur eine Form der solidarischen Mithaft, beschränkt auf den dem einzelnen Miterben zufallenden Erbanteil. Jegliche Form von solidarischer (Mit-)Haftung im Steuerrecht oder allgemeiner im öffentlichen Recht bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Das Einstehenmüssen für die Steuerschuld eines anderen kann gerechtfertigt sein, wenn gewisse tatsächliche Beziehungen des Dritten zum Steuerobjekt oder zu dessen wirtschaftlichen Substrat bestehen (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 72).