Dieser Auslegung von Gut hat sich die Kantonale Steuerverwaltung angeschlossen. In ihren Weisungen zum EStG hat sie seine Ausführungen zur Solidarhaftung praktisch übernommen (Luzerner Steuerbuch, Weisungen EStG, § 6 Nr. 1 Ziff. 4). Das Gericht hat keine Veranlassung, von der Auffassung Gut abzuweichen. Die umfassende Arbeit dieses Autors beruht auf einer vollständigen Berücksichtigung der Materialien und einer sorgfältigen Analyse des Systems der Erbschaftssteuer. Die Differenzierung der Bestimmung erweist sich denn auch als sachgerecht. § 6 Abs. 2 EStG enthält nur eine Form der solidarischen Mithaft, beschränkt auf den dem einzelnen Miterben zufallenden Erbanteil.