bb) Ist dagegen der Vorempfänger oder Beschenkte nicht Erbe, so haften alle Erben mit ihren steuerbaren Erbbetreffnissen für dessen vollen Steuerbetrag mit. Im ersten Fall erfolgt somit die Mithaftung nur subsidiär, nämlich nur dann, wenn der Erbe und zugleich Vorempfänger eine individuelle Steuer bezahlen muss, die über seine Erbquote hinausgeht. Im zweiten Fall aber haften die Erben nach dem Wortlaut der Bestimmung im vollen Umfang solidarisch und sind auf den Regressweg verwiesen. Dieser Auslegung von Gut hat sich die Kantonale Steuerverwaltung angeschlossen.