Ist der Vorempfänger oder Beschenkte zugleich Erbe, so haftet zunächst sein eigenes steuerbares Erbbetreffnis für seinen gesamten geschuldeten Steuerbetrag, der auf Erbquote und Vorempfang oder Schenkung erhoben wird. Übersteigt aber dieser Steuerbetrag seine Erbquote, dann haften auch die Miterben mit ihren Betreffnissen für den verbleibenden Betrag solidarisch mit. bb) Ist dagegen der Vorempfänger oder Beschenkte nicht Erbe, so haften alle Erben mit ihren steuerbaren Erbbetreffnissen für dessen vollen Steuerbetrag mit.