Nach Gut (a.a.O., S. 134 f.) führt dies zu einer differenzierten Auslegung der Bestimmung. Zunächst sind alle Nicht-Erben (z.B. Vermächtnisnehmer) von der Haftung ausgenommen. Es besteht nur eine Haftung bis zur Summe aller steuerbaren Erbbetreffnisse der Erben. Eine Relativierung der Bestimmung erfolgt nun unter dem Gesichtspunkt, ob der Bedachte zugleich Erbe ist oder nicht. aa) Ist der Vorempfänger oder Beschenkte zugleich Erbe, so haftet zunächst sein eigenes steuerbares Erbbetreffnis für seinen gesamten geschuldeten Steuerbetrag, der auf Erbquote und Vorempfang oder Schenkung erhoben wird.