Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.» Zunächst ist festzustellen, dass die Wortfolge «bis auf den Betrag des Nachlasses» eine Haftungseinschränkung enthält. Die Erben müssen für die Steuerforderung nur bis zur Höhe ihres eigenen Erbbetreffnisses einstehen (Luzerner Steuerbuch, Weisungen EStG, § 6 Nr. 1 Ziff. 4). Ferner ist die Haftung beschränkt auf den Teil der Steuer, die auf die nach Abs. 1 berücksichtigten Vorempfänge oder sonstigen Zuwendungen fällt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt weiter, dass zwischen dem Erben (als haftender Person) und dem Bedachten (als steuerpflichtigem Empfänger) zu unterscheiden ist. Nach Gut (a.a.