Vorempfänge unterliegen somit in ihrem vollen Wertbetrag der Erbschaftssteuer. Durch die Ausgleichung verändern sich die einzelnen Erbquoten, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichungspflichtige Betrag in natura in den Nachlass fliesst oder nur rechnerisch mit einbezogen wird. e) Gestützt auf diese Überlegungen ist die Bedeutung von § 6 Abs. 2 EStG zu bestimmen. Er hat folgenden Wortlaut: «Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit oder neben dem Bedachten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.»