O., S. 90). Was ein Erbe kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen erhält, bildet das Hauptsteuerobjekt gemäss § 4 Abs. 1 EStG. Ergänzt werden diese Steuertatbestände eben durch die Vorempfänge im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG. Nach dem Willen des Gesetzgebers und der ratio legis der erwähnten Bestimmungen liegt bei allen erbrechtlichen Berufungs- und Zuwendungsgründen ein einheitliches Steuerobjekt vor, das insgesamt zur Besteuerung der jeweils steuerpflichtigen Person führt (Gut, a.a.O., S. 87). Die nach Art. 626 ZGB ausgleichungspflichtigen Vorempfänge unterliegen somit in ihrem vollen Wertbetrag der Erbschaftssteuer.