Entscheidend ist, dass es sich um unentgeltliche Zuwendungen des (späteren) Erblassers innerhalb der gesetzlichen Zeitspanne handelt. Nach § 6 Abs. 1 EStG sollen alle ohne erkennbaren Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbrachten Zuwendungen besteuert werden, die faktisch einen Übergang von Vermögen von einer Generation auf die andere schon zu Lebzeiten des Erblassers bedeuten. Als Vorempfang gelten Zuwendungen, die der Ausgleichungspflicht unterstehen, aber auch solche, die von der Ausgleichung befreit sind oder gestützt auf den Charakter der Zuwendung nicht ausgleichungspflichtig sind (vgl. Art. 626 Abs. 2 ZGB; Gut, a.a.O., S. 90).