Dies macht wiederum deutlich, dass es sich bei der Erbschaftssteuer eben um eine persönliche Erbanfallsteuer handelt. Ausgangspunkt für die Fragen der Steuerschuld und der Haftung sind folglich die (im weitesten Sinne) erbrechtlichen Empfänger von Leistungen aus dem Vermögen des Erblassers. d) Vorempfänge im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG müssen bei der Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens berücksichtigt werden. Der Ausdruck «Vorempfänge», der sich auf keinen exakten zivilrechtlichen Begriff zurückführen lässt, ist weit auszulegen. Entscheidend ist, dass es sich um unentgeltliche Zuwendungen des (späteren) Erblassers innerhalb der gesetzlichen Zeitspanne handelt.