Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und wieweit es sich bei diesem Sachverhalt um eine Art von Steuersubstitution handelt (siehe dazu Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 68 ff., insb. S. 71). Immerhin hat der Vermächtnisnehmer die Erbschaftssteuer dann direkt zu bezahlen, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung sein Vermögen mit dem Nachlasswert übersteigenden Vermächtnissen belastet hat und keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden sind (Gut, a.a.O., S. 129). Dies macht wiederum deutlich, dass es sich bei der Erbschaftssteuer eben um eine persönliche Erbanfallsteuer handelt.