Somit müsse der Erbe vorab die Erbschaftssteuer anstelle des Bedachten bezahlen. Weil aber der Erbe das wirtschaftliche Substrat in seiner Hand behalte, sei ihm der Regress bei der Herausgabe des Vermächtnisses leicht möglich, indem nämlich die für den Vermächtnisnehmer bezahlte Erbschaftssteuer einfach abgezogen werde. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und wieweit es sich bei diesem Sachverhalt um eine Art von Steuersubstitution handelt (siehe dazu Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 68 ff., insb. S. 71).