aus § 10 Abs. 1 EStG eine Steuersubstitution im Verhältnis des Erben zum Vermächtnisnehmer (Bedachten) ab. Weil regelmässig nur der Erbe die Vermögensteile des Nachlasses unmittelbar erwerbe und der Vermächtnisnehmer bloss einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung der Vermögenszuwendung habe, trete der Erbe als Steuersubstitut in das Steuerrechtsverhältnis des Vermächtnisnehmers ein. Somit müsse der Erbe vorab die Erbschaftssteuer anstelle des Bedachten bezahlen.