, Bern 2001, S. 744; Gut, Die Erbschaftssteuer des Kantons Luzern nach Gesetz und Praxis, S. 128 f.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes vom Gesetz bezeichnete Steuersubjekt auch als steuerpflichtige Person die Verfahrens- und Zahlungspflichten gegenüber dem Steuergläubiger erfüllen muss. So leitet Gut (a.a.O., S. 129 f.) aus § 10 Abs. 1 EStG eine Steuersubstitution im Verhältnis des Erben zum Vermächtnisnehmer (Bedachten) ab.