Urteil S. vom 22.9.1993 mit Hinweis auf Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, N 1 zu § 85). Das ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 EStG, wonach sich das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis bestimmt. Der Erbanfall begründet somit je ein besonderes Steuerobjekt. In der Hinsicht arbeitet das Erbschaftssteuerrecht mit einer Fiktion: Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Tatbestand geht es davon aus, der Rechtsübergang finde vom Erblasser an den einzelnen Berechtigten statt, und nicht an die Erbengemeinschaft.