Die Regelung nach EStG beeinträchtige im vorliegenden Fall auch das Pflichtteilsrecht der Beschwerdeführerin, was wiederum mit dem Bundesrecht nicht vereinbar sei. c) Die Frage der Haftung ist angesichts der Tragweite auch für andere Fälle eingehend zu prüfen. Die Erbschaftssteuer nach luzernischem Recht ist keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der auf Erbrecht beruhende Vermögensübergang, d.h. die jedem Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge zukommende Vermögensquote (vgl. LGVE 1976 II Nr. 25 Erw. 2 und Nr. 26 Erw. 2a; Urteil S. vom 22.9.1993 mit Hinweis auf Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, N 1 zu § 85).