Von Anfang sei klar gewesen, dass B aus dem per Todestag noch effektiv vorhandenen Nachlassvermögen nichts erhalten werde. Wenn die gesamten Steuern aber aus dem Nachlass vorab bezogen würden, laufe dies darauf hinaus, dass der Fiskus die Solidarhaftung der Miterbinnen vollständig beanspruche und diese auf den (unergiebigen) Regressweg verweise. Eine solche Regelung verstosse gegen das verfassungsmässige Eigentumsrecht und gegen die aus der Verfassung abgeleiteten Grundsätze für die gesetzliche Ausgestaltung des Steuerrechts. Die Regelung nach EStG beeinträchtige im vorliegenden Fall auch das Pflichtteilsrecht der Beschwerdeführerin, was wiederum mit dem Bundesrecht nicht vereinbar sei.