Bereits für die gemäss Urteil des Amtsgerichts zugesprochenen Prozessentschädigungen musste die Beschwerdeführerin die Betreibung einleiten, die aber mit Ausstellung eines Verlustscheines über den gesamten Forderungsbetrag endete. b) Angesichts dieser Umstände hält die Beschwerdeführerin eine solidarische Haftung für den ganzen Steuerbetrag aus verschiedenen Gründen für unzulässig. Die Solidarhaftung für Steuern widerspreche der modernen rechtlichen Steuerkonzeption. Von Anfang sei klar gewesen, dass B aus dem per Todestag noch effektiv vorhandenen Nachlassvermögen nichts erhalten werde.