Nach einem aufwändigen Einspracheverfahren wurde die Einsprache abgewiesen. Dagegen erhob C Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Beschwerdeverfahren war vor allem umstritten, ob die Erbin C für die bei B nicht erhältlichen Erbschaftssteuern solidarisch hafte. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4. - a) Hauptpunkt der Beschwerde ist die Regelung gemäss § 6 Abs. 2 EStG. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Erbschaftssteuern auf den lebzeitigen Vermögensübertragungen direkt von der Miterbin B unter Verzicht auf jede Solidarhaft zu erheben seien. Die nach einem langwierigen Prozess gegen ihre Miterbin erstrittenen Ansprüche zufolge Ausgleichung