Diese behauptete indessen, mittellos zu sein, die damals bezogenen Gelder seien nicht mehr vorhanden. Verschiedene Pfändungsverfahren endeten ergebnislos und mit Ausstellung von Verlustscheinen. Im Juni 1995 setzte die Veranlagungsbehörde den steuerpflichtigen Nettonachlass auf Fr. 9600000.- fest und verfügte eine von den Erben zu bezahlende Erbschaftssteuer von insgesamt Fr. 192000.-. Dagegen erhob C Einsprache und verlangte, dass die Steuerbetreffnisse individuell berechnet würden. Namentlich seien die Erbschaftssteuern auf den lebzeitigen Zuwendungen direkt von der Empfängerin B zu beziehen. Nach einem aufwändigen Einspracheverfahren wurde die Einsprache abgewiesen.