| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Erbschaftssteuer | | Entscheiddatum: | 19.02.2002 | | Fallnummer: | A 00 303 | | LGVE: | 2002 II Nr. 24 | | Leitsatz: | § 6 und § 10 Abs. 1 EStG. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer. Besteuert werden auch lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge. Der einzelne Erbe hat die für seine Person geschuldete Steuer zu bezahlen. Die Haftung eines Erben für die Steuerschuld seines Miterben fällt in der Regel ausser Betracht. Zur Bedeutung und Auslegung von § 6 Abs. 2 EStG. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: