{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-303_2002-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1343", "Checksum": "6e33b2602cd946593f884c112fbd485a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 303", "2002 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.02.2002 A 00 303 (2002 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 6 und § 10 Abs. 1 EStG. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer. Besteuert werden auch lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge. 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Die umfassende Arbeit dieses Autors beruht auf einer vollständigen Berücksichtigung der Materialien und einer sorgfältigen Analyse des Systems der Erbschaftssteuer. Die Differenzierung der Bestimmung erweist sich denn auch als sachgerecht. § 6 Abs. 2 EStG enthält nur eine Form der solidarischen Mithaft, beschränkt auf den dem einzelnen Miterben zufallenden Erbanteil. Jegliche Form von solidarischer (Mit-)Haftung im Steuerrecht oder allgemeiner im öffentlichen Recht bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Das Einstehenmüssen für die Steuerschuld eines anderen kann gerechtfertigt sein, wenn gewisse tatsächliche Beziehungen des Dritten zum Steuerobjekt oder zu dessen wirtschaftlichen Substrat bestehen (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 72). Zivilrechtlich ist eine Solidarhaftung der Erben für die Erbschaftssteuer dann nicht bedenklich, wenn sie es in der Hand haben, die Steuern vor dem Vollzug der Erbteilung zu entrichten, oder sie sich vertraglich absichern können für den Fall, dass ein Erbe seiner Pflicht nicht nachkommt. Immerhin sind aber Konstellationen denkbar, in denen eine solidarische Haftung nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Koller, Privatrecht und Steuerrecht, Bern 1993, S. 433). Muss aber ein Zusammenhang hinsichtlich des Steuerobjekts und des Steuersubstrats zwischen den einzelnen Erben oder Empfängern bestehen, um eine solidarische Mithaft für die Erbschaftssteuern zu begründen, so muss auch verlangt werden, dass eine entsprechende Bestimmung des Erbschaftssteuergesetzes klar und unmissverständlich eine solche Haftung vorsieht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Das EStG regelt die Haftungsfrage nicht allgemein, sondern nur mit Bezug auf die nach § 6 Abs. 1 ausgerichteten Zuwendungen. Eine ausdrückliche Haftung der Erben untereinander für ihre jeweilige Steuerschuld fehlt, weshalb § 6 Abs. 2 EStG eben nur unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen zur Anwendung gelangen kann. f) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den auf ihre Schwester B entfallenden Steuerbetrag nicht belangt werden kann. Mit den Vermögenswerten von Fr. 7200000.-, die gerichtlich der Ausgleichung unterstellt wurden, hat diese ein Vielfaches ihres gesetzlichen Erbanspruchs erhalten. Bei einem Nettonachlass von Fr. 9600000.- und einer Gesamtsteuer von Fr. 192000.- steht fest, dass der von B geschuldete Steuerbetrag klar unter ihrer Erbquote liegt. Diese Feststellung würde selbst dann gelten, wenn sie in Bezug auf den Nachlass ihrer Mutter auf den Pflichtteil gesetzt worden wäre. Nach der Rechtsnatur der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer und nach dem Grundsatz der gesonderten Steuerobjekte muss sich der Steuergläubiger an jeden einzelnen Erben und Steuerpflichtigen halten. Wenn inzwischen die Erbin B angeblich über keine Vermögenswerte mehr verfügt, so geht dieses Risiko mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Haftung der Erben untereinander zu Lasten des Steuergläubigers. § 10 Abs. 1 EStG führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dieser Norm ist die Erbschaftssteuer vom Nachlass zu beziehen und den Erben bei der Teilung in Anrechnung zu bringen. Im vorliegenden Fall hat sich das Teilungsamt bei der Festsetzung der einzelnen Steuerschuld im Wesentlichen an den ergangenen Urteilen orientiert und auf den in der Folge geschlossenen erbrechtlichen Vergleich abgestellt (LGVE 1994 II Nr. 22). Nach diesen gerichtlichen Entscheidungen steht fest, dass aus dem noch vorhandenen effektiven Nachlass B nichts mehr erhält und die Vermögenswerte unter den Miterbinnen C und D aufzuteilen sind. Damit beläuft sich der Anteil von B am zu teilenden Nachlass auf Null Franken. Damit kann auch für die von B geschuldete Steuer kein Bezug vom Nachlass erfolgen, und eine Anrechnung bei der Teilung entfällt. Die Erhebung der gesamten Erbschaftssteuer auf dem noch vorhandenen Nachlass scheitert an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin führt dagegen im Ergebnis zu einer Besteuerung des Nachlasses, unabhängig von den effektiven Erbquoten und vom individuellen Vermögensanfall. Dies ist aber nach dem geltenden kantonalen System bei der Veranlagung und beim Bezug der Erbschaftssteuer nicht zulässig. |"}