{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-303_2002-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1343", "Checksum": "6e33b2602cd946593f884c112fbd485a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 303", "2002 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.02.2002 A 00 303 (2002 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 6 und § 10 Abs. 1 EStG. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer. Besteuert werden auch lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge. 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Somit müsse der Erbe vorab die Erbschaftssteuer anstelle des Bedachten bezahlen. Weil aber der Erbe das wirtschaftliche Substrat in seiner Hand behalte, sei ihm der Regress bei der Herausgabe des Vermächtnisses leicht möglich, indem nämlich die für den Vermächtnisnehmer bezahlte Erbschaftssteuer einfach abgezogen werde. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und wieweit es sich bei diesem Sachverhalt um eine Art von Steuersubstitution handelt (siehe dazu Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 68 ff., insb. S. 71). Immerhin hat der Vermächtnisnehmer die Erbschaftssteuer dann direkt zu bezahlen, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung sein Vermögen mit dem Nachlasswert übersteigenden Vermächtnissen belastet hat und keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden sind (Gut, a.a.O., S. 129). Dies macht wiederum deutlich, dass es sich bei der Erbschaftssteuer eben um eine persönliche Erbanfallsteuer handelt. Ausgangspunkt für die Fragen der Steuerschuld und der Haftung sind folglich die (im weitesten Sinne) erbrechtlichen Empfänger von Leistungen aus dem Vermögen des Erblassers. d) Vorempfänge im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG müssen bei der Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens berücksichtigt werden. Der Ausdruck «Vorempfänge», der sich auf keinen exakten zivilrechtlichen Begriff zurückführen lässt, ist weit auszulegen. Entscheidend ist, dass es sich um unentgeltliche Zuwendungen des (späteren) Erblassers innerhalb der gesetzlichen Zeitspanne handelt. Nach § 6 Abs. 1 EStG sollen alle ohne erkennbaren Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbrachten Zuwendungen besteuert werden, die faktisch einen Übergang von Vermögen von einer Generation auf die andere schon zu Lebzeiten des Erblassers bedeuten. Als Vorempfang gelten Zuwendungen, die der Ausgleichungspflicht unterstehen, aber auch solche, die von der Ausgleichung befreit sind oder gestützt auf den Charakter der Zuwendung nicht ausgleichungspflichtig sind (vgl. Art. 626 Abs. 2 ZGB; Gut, a.a.O., S. 90). Was ein Erbe kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen erhält, bildet das Hauptsteuerobjekt gemäss § 4 Abs. 1 EStG. Ergänzt werden diese Steuertatbestände eben durch die Vorempfänge im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG. Nach dem Willen des Gesetzgebers und der ratio legis der erwähnten Bestimmungen liegt bei allen erbrechtlichen Berufungs- und Zuwendungsgründen ein einheitliches Steuerobjekt vor, das insgesamt zur Besteuerung der jeweils steuerpflichtigen Person führt (Gut, a.a.O., S. 87). Die nach Art. 626 ZGB ausgleichungspflichtigen Vorempfänge unterliegen somit in ihrem vollen Wertbetrag der Erbschaftssteuer. Durch die Ausgleichung verändern sich die einzelnen Erbquoten, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichungspflichtige Betrag in natura in den Nachlass fliesst oder nur rechnerisch mit einbezogen wird. e) Gestützt auf diese Überlegungen ist die Bedeutung von § 6 Abs. 2 EStG zu bestimmen. Er hat folgenden Wortlaut: «Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit oder neben dem Bedachten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.» Zunächst ist festzustellen, dass die Wortfolge «bis auf den Betrag des Nachlasses» eine Haftungseinschränkung enthält. Die Erben müssen für die Steuerforderung nur bis zur Höhe ihres eigenen Erbbetreffnisses einstehen (Luzerner Steuerbuch, Weisungen EStG, § 6 Nr. 1 Ziff. 4). Ferner ist die Haftung beschränkt auf den Teil der Steuer, die auf die nach Abs. 1 berücksichtigten Vorempfänge oder sonstigen Zuwendungen fällt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt weiter, dass zwischen dem Erben (als haftender Person) und dem Bedachten (als steuerpflichtigem Empfänger) zu unterscheiden ist. Nach Gut (a.a.O., S. 134 f.) führt dies zu einer differenzierten Auslegung der Bestimmung. Zunächst sind alle Nicht-Erben (z.B. Vermächtnisnehmer) von der Haftung ausgenommen. Es besteht nur eine Haftung bis zur Summe aller steuerbaren Erbbetreffnisse der Erben. Eine Relativierung der Bestimmung erfolgt nun unter dem Gesichtspunkt, ob der Bedachte zugleich Erbe ist oder nicht. aa) Ist der Vorempfänger oder Beschenkte zugleich Erbe, so haftet zunächst sein eigenes steuerbares Erbbetreffnis für seinen gesamten geschuldeten Steuerbetrag, der auf Erbquote und Vorempfang oder Schenkung erhoben wird. Übersteigt aber dieser Steuerbetrag seine Erbquote, dann haften auch die Miterben mit ihren Betreffnissen für den verbleibenden Betrag solidarisch mit. bb) Ist dagegen der Vorempfänger oder Beschenkte nicht Erbe, so haften alle Erben mit ihren steuerbaren Erbbetreffnissen für dessen vollen Steuerbetrag mit. Im ersten Fall erfolgt somit die Mithaftung nur subsidiär, nämlich nur dann, wenn der Erbe und zugleich Vorempfänger eine individuelle Steuer bezahlen muss, die über seine Erbquote hinausgeht. Im zweiten Fall aber haften die Erben nach dem Wortlaut der Bestimmung im vollen Umfang solidarisch und sind auf den Regressweg verwiesen. Dieser Auslegung von Gut hat sich die Kantonale Steuerverwaltung angeschlossen. In ihren Weisungen zum EStG hat sie seine Ausführungen zur Solidarhaftung praktisch übernommen (Luzerner Steuerbuch, Weisungen EStG, § 6 Nr. 1 Ziff. 4). Das Gericht hat keine Veranlassung, von der Auffassung Gut"}