{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-303_2002-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1343", "Checksum": "6e33b2602cd946593f884c112fbd485a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 303", "2002 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.02.2002 A 00 303 (2002 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 6 und § 10 Abs. 1 EStG. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer. Besteuert werden auch lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge. 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Zur Bedeutung und Auslegung von § 6 Abs. 2 EStG. | Erbschaftssteuer\n\n\n| Entscheid: | Die im Juli 1990 verstorbene A hinterliess als gesetzliche Erben drei Töchter. Kurz vor ihrem Tod hatte sie ihrer Tochter B ein Vermögen von Fr. 7700000.- zukommen lassen. Nach jahrelangen Prozessen zwischen den Schwestern wurde die Tochter B verpflichtet, die Summe von Fr. 7200000.- auszugleichen. Gemäss dem in der Folge geschlossenen Erbteilungsvertrag versprach B, ihren beiden Schwestern C und D unter dem Titel Ausgleichung je einen Betrag von Fr. 1192043.- zu bezahlen. Daraufhin versuchten die Berechtigten, ihre Forderungen bei B einzutreiben. Diese behauptete indessen, mittellos zu sein, die damals bezogenen Gelder seien nicht mehr vorhanden. Verschiedene Pfändungsverfahren endeten ergebnislos und mit Ausstellung von Verlustscheinen. Im Juni 1995 setzte die Veranlagungsbehörde den steuerpflichtigen Nettonachlass auf Fr. 9600000.- fest und verfügte eine von den Erben zu bezahlende Erbschaftssteuer von insgesamt Fr. 192000.-. Dagegen erhob C Einsprache und verlangte, dass die Steuerbetreffnisse individuell berechnet würden. Namentlich seien die Erbschaftssteuern auf den lebzeitigen Zuwendungen direkt von der Empfängerin B zu beziehen. Nach einem aufwändigen Einspracheverfahren wurde die Einsprache abgewiesen. Dagegen erhob C Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Beschwerdeverfahren war vor allem umstritten, ob die Erbin C für die bei B nicht erhältlichen Erbschaftssteuern solidarisch hafte. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4. - a) Hauptpunkt der Beschwerde ist die Regelung gemäss § 6 Abs. 2 EStG. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Erbschaftssteuern auf den lebzeitigen Vermögensübertragungen direkt von der Miterbin B unter Verzicht auf jede Solidarhaft zu erheben seien. Die nach einem langwierigen Prozess gegen ihre Miterbin erstrittenen Ansprüche zufolge Ausgleichung seien praktisch ein «Nonvaleur». Gemäss Vergleich über die Erbteilung stehen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester D das gesamte Vermögen zu, das per Todestag auf den Namen der Erblasserin vorhanden war. Bislang hat jedoch B an die Beschwerdeführerin keine Zahlungen geleistet. Bereits für die gemäss Urteil des Amtsgerichts zugesprochenen Prozessentschädigungen musste die Beschwerdeführerin die Betreibung einleiten, die aber mit Ausstellung eines Verlustscheines über den gesamten Forderungsbetrag endete. b) Angesichts dieser Umstände hält die Beschwerdeführerin eine solidarische Haftung für den ganzen Steuerbetrag aus verschiedenen Gründen für unzulässig. Die Solidarhaftung für Steuern widerspreche der modernen rechtlichen Steuerkonzeption. Von Anfang sei klar gewesen, dass B aus dem per Todestag noch effektiv vorhandenen Nachlassvermögen nichts erhalten werde. Wenn die gesamten Steuern aber aus dem Nachlass vorab bezogen würden, laufe dies darauf hinaus, dass der Fiskus die Solidarhaftung der Miterbinnen vollständig beanspruche und diese auf den (unergiebigen) Regressweg verweise. Eine solche Regelung verstosse gegen das verfassungsmässige Eigentumsrecht und gegen die aus der Verfassung abgeleiteten Grundsätze für die gesetzliche Ausgestaltung des Steuerrechts. Die Regelung nach EStG beeinträchtige im vorliegenden Fall auch das Pflichtteilsrecht der Beschwerdeführerin, was wiederum mit dem Bundesrecht nicht vereinbar sei. c) Die Frage der Haftung ist angesichts der Tragweite auch für andere Fälle eingehend zu prüfen. Die Erbschaftssteuer nach luzernischem Recht ist keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der auf Erbrecht beruhende Vermögensübergang, d.h. die jedem Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge zukommende Vermögensquote (vgl. LGVE 1976 II Nr. 25 Erw. 2 und Nr. 26 Erw. 2a; Urteil S. vom 22.9.1993 mit Hinweis auf Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, N 1 zu § 85). Das ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 EStG, wonach sich das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis bestimmt. Der Erbanfall begründet somit je ein besonderes Steuerobjekt. In der Hinsicht arbeitet das Erbschaftssteuerrecht mit einer Fiktion: Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Tatbestand geht es davon aus, der Rechtsübergang finde vom Erblasser an den einzelnen Berechtigten statt, und nicht an die Erbengemeinschaft. Daher bildet jeder Anfall ein besonderes Steuerobjekt und die einzelnen Erbansprüche gelangen gesondert zur Besteuerung (Lustenberger, Die Auswirkungen der Erbteilung auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Zürich 1985, S. 36). Der einzelne Erbe hat die für seine Person geschuldete Steuer zu bezahlen. Neben den Erben gelten auch die übrigen Empfänger (Vermächtnisnehmer, Vorempfänger) grundsätzlich als Steuersubjekte (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, S. 744; Gut, Die Erbschaftssteuer des Kantons Luzern nach Gesetz und Praxis, S. 128 f.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes vom Gesetz bezeichnete Steuersubjekt auch als steuerpflichtige Person die Verfahrens- und Zahlungspflichten gegenüber dem Steuergläubiger erfüllen muss. So leitet Gut (a.a.O., S. 129 f.) aus § 10 Abs. 1 EStG eine Steuersubstitution im Verhältnis des Erben zum Vermächtnisnehmer (Bedachten) ab. Weil regelmässig nur der Erbe die Vermögensteile des Nachlasses unmittelbar erwerbe und der Vermächtnisnehmer bloss einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung der Vermögenszuwendung habe, trete der"}