{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-303_2002-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1343", "Checksum": "6e33b2602cd946593f884c112fbd485a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 303", "2002 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.02.2002 A 00 303 (2002 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 6 und § 10 Abs. 1 EStG. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer. Besteuert werden auch lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge. Der einzelne Erbe hat die für seine Person geschuldete Steuer zu bezahlen. Die Haftung eines Erben für die Steuerschuld seines Miterben fällt in der Regel ausser Betracht. Zur Bedeutung und Auslegung von § 6 Abs. 2 EStG. | Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:42", "Checksum": "8cd06bbe9703e04e3e2f7ad8bad5bcf7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.02.2002 A 00 303 (2002 II Nr. 24)\nRegeste:\n§ 6 und § 10 Abs. 1 EStG. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer. Besteuert werden auch lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge. Der einzelne Erbe hat die für seine Person geschuldete Steuer zu bezahlen. Die Haftung eines Erben für die Steuerschuld seines Miterben fällt in der Regel ausser Betracht. Zur Bedeutung und Auslegung von § 6 Abs. 2 EStG. | Erbschaftssteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Erbschaftssteuer |\n| Entscheiddatum: | 19.02.2002 |\n| Fallnummer: | A 00 303 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 24 |\n| Leitsatz: | § 6 und § 10 Abs. 1 EStG. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer. Besteuert werden auch lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge. Der einzelne Erbe hat die für seine Person geschuldete Steuer zu bezahlen. Die Haftung eines Erben für die Steuerschuld seines Miterben fällt in der Regel ausser Betracht. Zur Bedeutung und Auslegung von § 6 Abs. 2 EStG. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}