Mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Revisionsgrundes nach § 35 Ziff. 3 GGStG erlischt der Anspruch auf Revision in allen Fällen ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber fünf Jahre nach Rechtskraftbeschreitung der Steuerfestsetzung (§ 37 Abs. 1 GGStG). Für die Frage der Fristwahrung bei Berufung auf einen Revisionsgrund ist daher grundsätzlich auf die einjährige Verwirkungsfrist gemäss § 37 Abs. 1 GGStG abzustellen, es sei denn, der Steuerpflichtige mache Tatsachen oder Beweismittel geltend, die bei Erlass der Veranlagung schon bestanden hatten, aber aus entschuldbaren Gründen nicht hatten vorgetragen werden können. |