1 GGStG die Befugnis, die spätere Aufhebung des Veräusserungsgeschäftes oder Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen und eine neue Berechnung der geschuldeten Steuer zu verlangen. In diesem Fall handelt es sich somit um die Anpassung einer Steuerveranlagung gestützt auf eine nachträgliche Änderung der massgebenden Steuergrundlagen. So gesehen handelt es sich hier um eine Anpassung an die materiellen Verhältnisse, nicht aber um eine eigentliche Revision im Sinne des Verfahrensrechts.