Die Revisionsordnung gemäss §§ 35 ff. GGStG ist mit der klassischen Revision gemäss §§ 174 ff. VRG nicht vergleichbar. Die Revisionsgründe, welche das Grundstückgewinnsteuergesetz unmittelbar zur Verfügung stellt, sind Sachverhalte, die sich erst nach der rechtskräftigen Steuerfestsetzung verwirklichen. So verleiht beispielsweise § 35 Ziff. 1 GGStG die Befugnis, die spätere Aufhebung des Veräusserungsgeschäftes oder Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen und eine neue Berechnung der geschuldeten Steuer zu verlangen.