Bei den neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von § 175 VRG handelt es sich um so genannte unechte Noven, d.h. es sind Sachverhalte oder Beweismittel, die bei Erlass des (rechtskräftigen) Entscheides bereits bestanden, jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht vorgetragen werden konnten (LGVE 1990 II Nr. 35, Urteil F. vom 15.4.1994). Die Revision ist somit nur gegeben für die Korrektur einer anfänglich unrichtigen Verfügungs- oder Entscheidgrundlage (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 43).