Erforderlich sei aber allemal, dass die betroffene Partei das Revisionsgesuch innert der Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes geltend mache. Die Bestimmungen des VRG sind dann als ergänzendes Recht anwendbar, wenn sich die Partei auf einen klassischen Revisionsgrund eben dieses Gesetzes beruft. Bei den neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von § 175 VRG handelt es sich um so genannte unechte Noven, d.h. es sind Sachverhalte oder Beweismittel, die bei Erlass des (rechtskräftigen) Entscheides bereits bestanden, jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht vorgetragen werden konnten (LGVE 1990 II Nr. 35, Urteil F. vom 15.4.1994).