Dies gilt namentlich für die Bedingungen, unter welchen ein Revisionsgrund geltend gemacht werden kann, und für die Vorschriften des Verfahrens (zum Ganzen: LGVE 1974 II Nr. 72; insbes. zum Verfahren LGVE 1986 II Nr. 39). Die Beschwerdegegnerin hat aus dieser Rechtsprechung abgeleitet, eine Revision sei möglich, wenn im Sinne von § 175 VRG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden. Erforderlich sei aber allemal, dass die betroffene Partei das Revisionsgesuch innert der Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes geltend mache.