Innert welcher Frist eine Revision verlangt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach § 37 GGStG. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - b) Das GGStG in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 1990 (gültig gewesen bis zum 1. Juli 1995) enthält besondere Bestimmungen über die Revision der Steuerfestsetzung (§§ 35-37 GGStG). Soweit diese Ordnung nicht abschliessend ist, finden nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen des VRG ergänzend Anwendung. Dies gilt namentlich für die Bedingungen, unter welchen ein Revisionsgrund geltend gemacht werden kann, und für die Vorschriften des Verfahrens (zum Ganzen: