Schliesslich - und das ist von entscheidender Bedeutung - fehlt eine Beurteilung des Stellenwertes des Suchtmittelmissbrauches im Zusammenhang mit dem persönlichen Werdegang und den Lebensumständen im Deliktszeitraum. Gerade Letzteres ist aber für die Frage massgebend, ob der Beschwerdeführer - mehr als jede andere Person - der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Massgebend ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die Verkehrssicherheit, wobei ein allfälliger Sicherungsentzug nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch den Betroffenen selber schützen soll.