Im Gesamten fehlt eine nachvollziehbare gutachterliche Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Zunächst gebricht es an einer vollständigen Prüfung seiner Konsumgewohnheiten, vor allem auch deshalb, weil in zeitlicher Hinsicht die Einnahme der verschiedenen Suchtmittel zu wenig aussagekräftig dargestellt wird. Ebenso wenig wird auf Anlass und die Umstände des Medikamentenkonsums eingegangen. Schliesslich - und das ist von entscheidender Bedeutung - fehlt eine Beurteilung des Stellenwertes des Suchtmittelmissbrauches im Zusammenhang mit dem persönlichen Werdegang und den Lebensumständen im Deliktszeitraum.