Zwar erwähnte die Gutachterin die depressive Stimmung des Beschwerdeführers, ohne jedoch in der Expertise auf den Aspekt der mindestens vorübergehend vorhandenen affektiven Störung näher einzugehen. (...) Schliesslich kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers in früheren Jahren zu keiner Verwahrlosung geführt hatte. Offenbar vermochte sich der Beschwerdeführer bis zum Ereignis im Oktober 1998 in verschiedener Hinsicht psychosozial zu stabilisieren, was wiederum im Gutachten nicht gewürdigt wird. Im Gesamten fehlt eine nachvollziehbare gutachterliche Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.