b) Im vorliegenden Fall enthält das Gutachten von Dr. med. B nicht die erforderlichen widerspruchsfreien und umfassenden Feststellungen und kann daher nicht zuverlässige Grundlage für den angefochtenen Sicherungsentzug mitsamt den Auflagen bilden. Das Gutachten enthält unter dem Titel «Beurteilung» Aussagen, die sich weder aus den anamnestischen Erhebungen, den spärlichen fremdanamnestischen Auskünften noch aus den eigenen Befunden ableiten lassen.