Beruht das Gutachten auf offenkundigen Fehlern, geht es von irrtümlichen tatsächlichen Voraussetzungen aus oder enthält es Lücken und Widersprüche, so ist es der Behörde verwehrt, ohne weitere Abklärung der tatsächlichen Grundlagen den Empfehlungen des Experten zu folgen und die durch das Ergebnis des Gutachtens vorgezeichnete Massnahme zu verfügen. Namentlich muss eine Behörde dort, wo sie eine Untersuchungspflicht trifft, bei dem Gutachter ergänzende Auskünfte einholen oder, wenn - wie im vorliegenden Fall - seitens des Betroffenen begründete Einwendungen erhoben werden, im Entscheid selber ausreichend begründen, weshalb trotzdem auf die Feststellungen im Gutachten abgestellt wird. b)