Die Behörde, der ein von Amtes wegen oder auf Parteiantrag angeordnetes Gutachten vorliegt, wird in der Regel auf dessen Ergebnisse abstellen dürfen. Sie muss jedoch das Gutachten - wie jedes andere Beweismittel - nach freier Überzeugung würdigen. Beruht das Gutachten auf offenkundigen Fehlern, geht es von irrtümlichen tatsächlichen Voraussetzungen aus oder enthält es Lücken und Widersprüche, so ist es der Behörde verwehrt, ohne weitere Abklärung der tatsächlichen Grundlagen den Empfehlungen des Experten zu folgen und die durch das Ergebnis des Gutachtens vorgezeichnete Massnahme zu verfügen.