Entscheidend für die Anordnung des Sicherungsentzuges und die Rechtsbeständigkeit der Auflagen ist das Vorliegen einer Sucht. Ob der betroffene Fahrzeuglenker im medizinischen Sinne ein Suchtverhalten zeigt und er deswegen nicht mehr klar zwischen Konsum von Alkohol oder Drogen einerseits und den Sicherheitserfordernissen des Strassenverkehrs andererseits trennen kann, ist weitgehend eine Tatfrage, die mit dem Beweismittel des medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens abzuklären ist. Die Behörde, der ein von Amtes wegen oder auf Parteiantrag angeordnetes Gutachten vorliegt, wird in der Regel auf dessen Ergebnisse abstellen dürfen.