Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 126 II 188 Erw. 2a, 363 Erw. 3a, mit Hinweisen). 3. - (...) 4. - a) Entscheidend für die Anordnung des Sicherungsentzuges und die Rechtsbeständigkeit der Auflagen ist das Vorliegen einer Sucht.