{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-294_2001-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=815", "Checksum": "29a6bc40da519e054050b7c599f16ffb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 294", "2001 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.04.2001 A 00 294 (2001 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht. Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Begutachtung. Die Administrativbehörde darf auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen, wenn seine Erhebungen vollständig und seine Feststellungen widerspruchsfrei sind. Beruht das Gutachten dagegen auf offenkundigen Fehlern, muss die Behörde weitere Abklärungen treffen. Fall eines mangelhaften Gutachtens. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "aa335e0c6e3646dff57177e6e5384b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.04.2001 A 00 294 (2001 II Nr. 24)\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht. Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Begutachtung. Die Administrativbehörde darf auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen, wenn seine Erhebungen vollständig und seine Feststellungen widerspruchsfrei sind. Beruht das Gutachten dagegen auf offenkundigen Fehlern, muss die Behörde weitere Abklärungen treffen. Fall eines mangelhaften Gutachtens. | Führerausweisentzug\n\n des Beschwerdeführers in früheren Jahren zu keiner Verwahrlosung geführt hatte. Offenbar vermochte sich der Beschwerdeführer bis zum Ereignis im Oktober 1998 in verschiedener Hinsicht psychosozial zu stabilisieren, was wiederum im Gutachten nicht gewürdigt wird. Im Gesamten fehlt eine nachvollziehbare gutachterliche Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Zunächst gebricht es an einer vollständigen Prüfung seiner Konsumgewohnheiten, vor allem auch deshalb, weil in zeitlicher Hinsicht die Einnahme der verschiedenen Suchtmittel zu wenig aussagekräftig dargestellt wird. Ebenso wenig wird auf Anlass und die Umstände des Medikamentenkonsums eingegangen. Schliesslich - und das ist von entscheidender Bedeutung - fehlt eine Beurteilung des Stellenwertes des Suchtmittelmissbrauches im Zusammenhang mit dem persönlichen Werdegang und den Lebensumständen im Deliktszeitraum. Gerade Letzteres ist aber für die Frage massgebend, ob der Beschwerdeführer - mehr als jede andere Person - der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Massgebend ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die Verkehrssicherheit, wobei ein allfälliger Sicherungsentzug nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch den Betroffenen selber schützen soll. Und auch vor diesem Hintergrund sind die allfälligen Auflagen zu verfügen. |"}